Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 45

§ 45 – Reinhaltung von Küstengewässern

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird. (2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. (3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Kurz erklärt

  • Feste Stoffe dürfen nicht in Küstengewässern entsorgt werden, außer wenn es sich um Sediment handelt, das zuvor aus einem Gewässer entnommen wurde.
  • Bei Genehmigungsverfahren für das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer im marinen Geo-Engineering gelten spezielle Regelungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes.
  • Es müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, die in verschiedenen Absätzen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes festgelegt sind.
  • Stoffe dürfen in Küstengewässern nur so gelagert oder abgelagert werden, dass die Wasserqualität nicht negativ beeinflusst wird.
  • Das gleiche gilt für den Transport von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen in Küstengewässern.